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Satzung des Vereins
Deutsche Förderungsgesellschaft
zur Mukoviszidoseforschung e.V.
in Rhede
in der Fassung vom 10.03.07
§ 1 - Name, Sitz.
Der Verein führt den Namen Deutsche Förderungsgesellschaft zur Mukoviszidoseforschung. Er hat seinen Sitz in Rhede und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck Gemeinnützigkeit.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Mukoviszidoseforschung und die Therapie bei Mukoviszidose erkrankten.
Er wird verwirklicht insbesondere durch die Spenden zur Unterstützung der Mukoviszidoseforschung und den Aktivitäten der Mitglieder. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ferner nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Aufgaben. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden
Mitgliedern dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln zugedacht werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden.
Der Beitritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum 1. des laufenden Monats. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Jahresende Die Mitgliedschaft endet im Falle des Todes sofort. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden .Gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid ist die Anrufung der Mitgliederversammlung binnen eines Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig. Der Ausschluss wird wirksam zum Monatsende, bei Anrufung der Mitgliederversammlung jedoch erst zum Monatsende nach der Mitgliederversammlung.
Der Beitrag wird in einer Geschäftsordnung festgelegt.
In dieser werden auch alle anderen Vereinsrichtlinien über die Mitgliedschaft, dass Ausschlussverfahren und alle anderen Bestimmungen über das Vereinsleben festgelegt.
§ 4 - Vorstand.
Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden 7 Personen:
Vorsitzender
stellvertr Vorsitzender
Geschäftsführer
stellvertr. Geschäftsführer
Schriftführer
Kassenwart
Beisitzer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind aber jeweils nur der Vorsitzende, der stellvertr. Vorsitzende und der Geschäftsführer; jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die übrigen 4 Vorstandsmitglieder bilden den erweiterten Vorstand mit gleichen Rechten wie der geschäftsführende Vorstand, jedoch ohne Vertretungsbefugnis.
Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden, der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischendurch aus, z.B. durch Tod oder Amtsniederlegung, kann der Rest-Gesamtvorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Auslagenersatz kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung erfolgen.
§ 5 - Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder durch Inserat in der Tageszeitung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen unter Bekanntmachung der Tagesordnung. Die entgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zum Beginn selbst fest. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Sie wird geleitet vom Vorsitzenden. Sie kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.
§ 6 - Geschäftsordnung, Vereinsordnung.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. In ihr werden auch alle Richtlinien festgelegt, die das Vereinsleben betreffen. Sie bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
§ 7 - Protokolle
Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Versammlungsleiter ist in der Regel der Vorsitzende, Protokollführer in der Regel der Schriftführer. Die Versammlung kann andere Personen bestimmen, was im Protokoll festzuhalten ist.
§ 8 - Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr zwei Rechnungsprüfer, die die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen haben. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie haben zu jeder Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu fertigen, ihn zunächst in der Versammlung mündlich vorzutragen und dann dem Protokollführer als Anlage zum Protokoll abzuliefern.
§ 9 - Satzungsänderung - Vereinsauflösung.
Die Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen geändert werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Erschienenen beschlossen werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Medizinischen Hochschule Hannover für wissenschaftliche Zwecke zur Erforschung der Mukoviszidose zu.
Die Liquidation findet gemäß § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt.
Die letzte Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.